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§ 7 SGB IV · § 266a StGB · Statusfeststellung
Scheinselbstständigkeit am Bau: So erkennen und vermeiden Sie das Risiko
Der fleißige Ein-Mann-Subunternehmer kann Ihr teuerstes Risiko sein: Stuft die Rentenversicherung ihn als Arbeitnehmer ein, zahlen Sie bis zu vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge nach — plus Säumniszuschläge, plus Strafverfahren.
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Worum es geht
Scheinselbstständig ist, wer formal als Unternehmer auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet. Am Bau betrifft das typischerweise Ein-Mann-Kolonnen, die mit Werkvertrag abrechnen, aber faktisch in Ihren Betriebsablauf eingegliedert sind. Entscheidend ist nie der Vertragstext, sondern die gelebte Praxis auf der Baustelle — und die prüfen Zoll und Deutsche Rentenversicherung in der Gesamtwürdigung nach §7 SGB IV.
Die Abgrenzungskriterien
| Spricht für Selbstständigkeit | Spricht für Scheinselbstständigkeit |
| Eigenes Werkzeug, Material, Fahrzeug | Arbeitet mit Ihrem Gerät und Material |
| Abgrenzbares Gewerk mit Abnahme und Gewährleistung | Stundenlohnarbeiten nach Zuruf des Poliers |
| Mehrere Auftraggeber, eigene Preiskalkulation | Seit Monaten ausschließlich für Sie tätig |
| Freie Zeiteinteilung, eigenes Personal möglich | Feste Arbeitszeiten, Urlaubsabstimmung, Weisungen |
| Eigenes unternehmerisches Risiko | Vergütung nach Stunden, kein Ausfallrisiko |
Was dem GU droht
- Beitragsnachzahlung: Als Arbeitgeber eingestuft, zahlen Sie Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile bis zu 4 Jahre rückwirkend nach — bei Vorsatz bis zu 30 Jahre, plus Säumniszuschläge von 1 % pro Monat. Wie weitreichend die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge in der NU-Kette generell ist, lesen Sie im eigenen Beitrag.
- Strafverfahren: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB) trifft die Geschäftsführung persönlich.
- Lohnsteuerhaftung und arbeitsrechtliche Folgen: Der „NU" kann sich in ein Arbeitsverhältnis einklagen. Zusätzlich droht die Generalunternehmerhaftung für den Mindestlohn, wenn der fingierte Arbeitnehmer unter Mindestlohn vergütet wurde.
Rechenbeispiel: Ein „Subunternehmer" arbeitete 3 Jahre für Sie, Honorar 60.000 €/Jahr. Nachzahlung beider SV-Anteile: rund 72.000 € — plus etwa 25.000 € Säumniszuschläge. Aus einem günstigen NU wurden 97.000 € Schaden.
Red Flags vor der Beauftragung
- Keine eigene Betriebshaftpflicht, kein eigenes Material, kein Firmenfahrzeug
- Gewerbeanmeldung erst wenige Wochen alt, Tätigkeit „Bauhelfer" oder „Trockenbau-Montage"
- Kein einziger weiterer Auftraggeber nachweisbar
- Angebot ausschließlich auf Stundenlohnbasis statt nach Gewerk/LV
So sichern Sie sich ab
- Werkverträge sauber gestalten: abgrenzbares Gewerk, Pauschal- oder Einheitspreise, Abnahme, Gewährleistung.
- Praxis kontrollieren: keine Weisungen durch Ihren Polier an NU-Personal, keine Eingliederung in Schichtpläne.
- Indizien dokumentieren: Gewerbeanmeldung, Versicherungsnachweis, Referenz-Auftraggeber, eigene Bescheinigungen (§48b, SOKA) in der NU-Akte — welche Nachweise vollständig dazugehören, zeigt die Nachunternehmer-Dokumenten-Checkliste.
- Im Zweifel: Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund (§7a SGB IV) — Klarheit vor Beginn statt Nachzahlung danach.
Wichtig: Die Indizien-Akte ist kein einmaliges Onboarding-Thema. Bescheinigungen laufen ab, Versicherungen werden gekündigt — halten Sie die Nachweise über ein laufendes Fristenmanagement für Bescheinigungen aktuell, damit Ihre Verteidigungslinie auch nach zwei Jahren Projektlaufzeit noch trägt.
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Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit am Bau
Wann liegt Scheinselbstständigkeit am Bau vor?
Wenn jemand formal als Unternehmer auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet: mit Ihrem Werkzeug und Material, nach Weisung Ihres Poliers, zu festen Arbeitszeiten, auf Stundenlohnbasis und ohne weitere Auftraggeber. Entscheidend ist nie der Vertragstext, sondern die gelebte Praxis auf der Baustelle – maßgeblich ist die Gesamtwürdigung nach §7 SGB IV.
Was droht dem Generalunternehmer bei Scheinselbstständigkeit?
Wird der vermeintliche Subunternehmer als Arbeitnehmer eingestuft, zahlen Sie als Arbeitgeber beide Sozialversicherungsanteile nach – plus Säumniszuschläge von 1 % pro Monat. Dazu kommen ein mögliches Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB) gegen die Geschäftsführung persönlich, Lohnsteuerhaftung und das Risiko, dass sich der Betroffene in ein Arbeitsverhältnis einklagt.
Wie viele Jahre rückwirkend müssen Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden?
Im Regelfall bis zu 4 Jahre rückwirkend – bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sich die Verjährung auf bis zu 30 Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat, die den Nachzahlungsbetrag schnell um ein Drittel oder mehr erhöhen.
Was ist das Statusfeststellungsverfahren und wann lohnt es sich?
Das Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV bei der DRV Bund klärt verbindlich, ob eine Tätigkeit selbstständig oder abhängig beschäftigt ist. Es lohnt sich immer dann, wenn Indizien gegen echte Selbstständigkeit sprechen – etwa bei Ein-Mann-Betrieben ohne weitere Auftraggeber. Klarheit vor Projektbeginn ist deutlich günstiger als eine Nachzahlung nach der Betriebsprüfung.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: Juni 2026.