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§ 17 MiLoG · § 19 AEntG · Pflichtwissen für Generalunternehmer
Mindestlohn-Dokumentation am Bau: Was der Zoll sehen will
Das Baugewerbe gehört zu den Branchen mit verschärfter Aufzeichnungspflicht: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit — binnen sieben Tagen dokumentiert, zwei Jahre aufbewahrt. Genau das prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuerst.
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Die Rechtslage: §17 MiLoG und §19 AEntG
Im Baugewerbe müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers aufzeichnen — spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre (§17 MiLoG). Der Grund: Das Baugewerbe steht an erster Stelle der Wirtschaftsbereiche des §2a SchwarzArbG, für die diese verschärfte Aufzeichnungspflicht gilt. Für entsandte Arbeitnehmer ordnet §19 AEntG dieselbe Pflicht an — ergänzt um die Anforderung, die Unterlagen in deutscher Sprache für die gesamte Beschäftigungsdauer in Deutschland bereitzuhalten.
Was konkret aufgezeichnet werden muss
- Datum und Name des Arbeitnehmers
- Uhrzeit von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit — nicht nur die Summe („8 Stunden" genügt nicht)
- Dauer der Arbeitszeit abzüglich Pausen
- Aufzeichnung binnen 7 Kalendertagen — nachträglich rekonstruierte Monatslisten erfüllen die Pflicht nicht
Was die FKS bei der Prüfung verlangt
Bei Baustellenkontrollen gleicht der Zoll drei Ebenen miteinander ab: die angetroffenen Personen, die Arbeitszeitaufzeichnungen und die Lohnabrechnungen. Diskrepanzen — Leute auf der Baustelle, die in keiner Aufzeichnung auftauchen; 10-Stunden-Tage bei abgerechneten 8 — sind der Einstieg in vertiefte Prüfungen bis hin zur Lohnsummenschätzung. Wie eine solche Kontrolle abläuft und welcher Bußgeldkatalog dann gilt, lesen Sie im Beitrag zu Schwarzarbeit und Zollkontrolle auf der Baustelle.
Bußgeldrahmen: Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht kosten bis zu 30.000 €; die Nichtzahlung des Mindestlohns bis zu 500.000 €. Ab 2.500 € Bußgeld droht zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Ihre Position als GU: Pflicht des NU, Risiko bei Ihnen
Die Aufzeichnungspflicht trifft den Nachunternehmer als Arbeitgeber — aber über die Bürgenhaftung nach §13 MiLoG und den Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis landet das Thema bei Ihnen. Vier Bausteine sichern Sie vertraglich und organisatorisch ab:
- Vertragspflicht: Der NU verpflichtet sich zur MiLoG-konformen Arbeitszeitaufzeichnung und zur Vorlage auf Verlangen binnen [5] Werktagen.
- Stichproben: Gelegentliche Plausibilitätsprüfung — passt die Kolonnenstärke laut Bautagebuch zu den vorgelegten Stundennachweisen?
- Einheitliche Vorlage: Stellen Sie Ihren NUs einen MiLoG-konformen Stundenzettel zur Verfügung — das hebt die Qualität der Nachweise spürbar.
- Eskalation: Verweigerte Vorlage = dokumentierte Abmahnung. Genau diese Papierspur entlastet Sie später.
Die Arbeitszeitnachweise sind dabei nur ein Baustein Ihrer NU-Akte: Welche Dokumente Sie außerdem von jedem Nachunternehmer einsammeln sollten, zeigt die Nachunternehmer-Dokumenten-Checkliste. Und weil Mindestlohnerklärungen und Stundennachweise laufend nachgefordert werden müssen, gehören sie in ein systematisches Fristenmanagement für Bescheinigungen — nicht in einen Aktenordner, den niemand pflegt.
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Häufige Fragen zur Mindestlohn-Dokumentationspflicht
Welche Arbeitszeiten müssen am Bau nach §17 MiLoG aufgezeichnet werden?
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers – mit konkreten Uhrzeiten, nicht nur als Stundensumme. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung erfolgen. Nachträglich rekonstruierte Monatslisten erfüllen die Pflicht nicht.
Wie lange müssen Arbeitszeitnachweise am Bau aufbewahrt werden?
Mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Für entsandte Arbeitnehmer verlangt §19 AEntG zusätzlich, dass die Unterlagen in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der Beschäftigung in Deutschland bereitgehalten werden.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht?
Verstöße gegen die Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht können mit bis zu 30.000 € geahndet werden, die Nichtzahlung des Mindestlohns mit bis zu 500.000 €. Ab einem Bußgeld von 2.500 € droht zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Haftet der Generalunternehmer für fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen seiner Nachunternehmer?
Die Aufzeichnungspflicht trifft den Nachunternehmer als Arbeitgeber. Über die Bürgenhaftung nach §13 MiLoG und den Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis landet das Thema aber beim GU: Wer keine Stundennachweise einfordert und Diskrepanzen ignoriert, riskiert eigene Bußgelder und die Haftung für nicht gezahlten Mindestlohn.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: Juni 2026.