System verfügbar · Server in Deutschland
✉ Supportinfo@baudokumente.de

StartseiteRatgeber › §13b UStG Bauleistungen

§ 13b UStG · Reverse Charge

§13b UStG: Reverse Charge bei Bauleistungen richtig anwenden

Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmen schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern Sie als Leistungsempfänger. Falsch ausgestellte NU-Rechnungen kosten Sie im schlimmsten Fall den Vorsteuerabzug.

5 Min. Einrichtung Monatlich kündbar NU-Upload ohne Login

Wann greift §13b UStG am Bau?

Das Reverse-Charge-Verfahren nach §13b UStG gilt, wenn beide Seiten Bauleistende sind: Der NU erbringt eine Bauleistung (Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient) — und Sie als Leistungsempfänger erbringen selbst nachhaltig Bauleistungen. Dann schulden Sie die Umsatzsteuer, nicht der NU; der NU rechnet netto ab. Der klassische GU/NU-Fall ist der Paradefall des §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.

Die USt 1 TG-Bescheinigung

Ob Sie „nachhaltig Bauleistungen erbringen", weist die Bescheinigung USt 1 TG Ihres Finanzamts nach (mindestens 10 % des Weltumsatzes aus Bauleistungen). Legen Sie diese dem NU vor, darf und muss er netto ohne Umsatzsteuerausweis abrechnen — selbst wenn die 10 %-Grenze im Einzelfall nicht erreicht wäre, schützt die verwendete Bescheinigung beide Seiten. Umgekehrt gilt: Verlangen Sie die USt 1 TG auch von NUs, die ihrerseits Sub-NUs einsetzen. Wie alle Bescheinigungen gehört auch die USt 1 TG in eine laufende Ablaufüberwachung — wie Sie das organisieren, zeigt der Beitrag zum Fristenmanagement für Bescheinigungen.

So muss die NU-Rechnung aussehen

Die 5 häufigsten Fehler in der Praxis

  1. NU weist trotzdem 19 % aus: Sie schulden die Steuer nach §13b dennoch — und dürfen die falsch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer ziehen. Doppelbelastung droht.
  2. Reverse Charge auf reine Materiallieferungen angewandt: Lieferung ohne Einbau ist keine Bauleistung.
  3. Planungs- und Überwachungsleistungen einbezogen: Architekten- und reine Ingenieurleistungen fallen nicht unter §13b Abs. 2 Nr. 4.
  4. Hinweis auf Steuerschuldnerschaft fehlt — formaler Mangel, der bei der Prüfung Diskussionen auslöst.
  5. Keine USt 1 TG dokumentiert: Im Streitfall fehlt der Nachweis, warum netto abgerechnet wurde.
Konsequenz falscher Rechnungen: Die Betriebsprüfung versagt den Vorsteuerabzug aus falsch fakturierten NU-Rechnungen — bei mehreren Projektjahren summieren sich schnell fünf- bis sechsstellige Nachzahlungen plus Zinsen von 1,8 % p.a.

Rechnungseingang systematisch prüfen

Jede eingehende NU-Rechnung gehört durch denselben Filter: Bauleistung ja/nein → §13b-Hinweis vorhanden → kein USt-Ausweis → USt 1 TG des Ausstellers aktenkundig → Freistellungsbescheinigung §48b gültig. Wer das manuell macht, braucht pro Rechnung 10 Minuten — oder automatisiert es einmal sauber.

Nicht verwechseln: §13b UStG regelt die Umsatzsteuer, die Bauabzugsteuer nach §48 EStG die Ertragsteuer-Sicherung. Beide Prüfungen laufen unabhängig voneinander — eine korrekte Netto-Rechnung befreit Sie nicht vom 15 %-Einbehalt, wenn die §48b-Bescheinigung fehlt. Welche Nachweise insgesamt in jede NU-Akte gehören, zeigt die Nachunternehmer-Dokumenten-Checkliste.

📥 Kostenloser Download: Checkliste §13b-konforme NU-Rechnung (PDF)

Sofort einsetzbar. Kein Spam — nur die Vorlage und gelegentlich Praxistipps zur NU-Compliance.

Wir senden Ihnen einen Bestätigungslink per E-Mail. Nach Ihrer Bestätigung (Double-Opt-in) erhalten Sie die Vorlage sowie gelegentlich Praxistipps zur NU-Compliance — jederzeit abbestellbar. Datenschutz

Häufige Fragen zu §13b UStG bei Bauleistungen

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren nach §13b UStG bei Bauleistungen?

Wenn beide Seiten Bauleistende sind: Der Nachunternehmer erbringt eine Bauleistung (Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) und der Leistungsempfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen. Dann schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – der klassische GU/NU-Fall nach §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.

Was ist die USt 1 TG-Bescheinigung und wer braucht sie?

Die USt 1 TG ist die Bescheinigung des Finanzamts, dass ein Unternehmen nachhaltig Bauleistungen erbringt (mindestens 10 % des Weltumsatzes). Legt der Leistungsempfänger sie dem Nachunternehmer vor, muss dieser netto ohne Umsatzsteuerausweis abrechnen – die verwendete Bescheinigung schützt beide Seiten, selbst wenn die 10 %-Grenze im Einzelfall nicht erreicht wäre.

Was passiert, wenn der Nachunternehmer trotz §13b Umsatzsteuer ausweist?

Sie schulden die Umsatzsteuer nach §13b UStG trotzdem – und dürfen die falsch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer ziehen. Es droht eine Doppelbelastung. Falsch fakturierte Rechnungen sollten Sie deshalb sofort zurückweisen und korrigieren lassen.

Wie muss eine NU-Rechnung nach §13b UStG aussehen?

Nettobetrag ohne Steuersatz und Steuerbetrag, der Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sowie alle übrigen Pflichtangaben des §14 UStG – also Steuernummer oder USt-IdNr., Leistungsbeschreibung und Leistungszeitraum.

So dokumentiert BauDokumente.de Ihre USt 1 TG-Nachweise automatisch

BauDokumente.de sammelt die USt 1 TG-Nachweise Ihrer NUs ein und dokumentiert revisionssicher, wer wann welchen Nachweis erbracht hat:

Jetzt kostenlos starten →

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: Juni 2026.