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Ausländische Nachunternehmer beauftragen: der vollständige Pflichten-Guide
Ausländische NUs sind aus dem deutschen Bau nicht wegzudenken — aber jede Entsendung bringt ein eigenes Pflichtenpaket mit: Entsendemeldung, A1, Mindestlohn, SOKA, Aufenthaltsrecht. Wer es kennt und dokumentiert, arbeitet entspannt; wer es ignoriert, lernt die FKS kennen.
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EU/EWR oder Drittstaat? Die erste Weiche
Wer einen ausländischen Nachunternehmer beauftragt, muss zuerst eine Frage klären: Kommt der Betrieb aus der EU/EWR oder aus einem Drittstaat? Bei NUs aus der EU/EWR gilt die Dienstleistungsfreiheit — der Betrieb darf mit eigenem Personal in Deutschland arbeiten, muss aber die deutschen Entsenderegeln einhalten. Bei Drittstaatsangehörigen (auch wenn sie bei einem EU-Betrieb angestellt sind!) kommt das Aufenthaltsrecht dazu — hier passieren die teuersten Fehler.
Das Pflichtenpaket bei EU-Entsendung
- Entsendemeldung: Der ausländische Arbeitgeber muss die Beschäftigung vor Beginn über das Meldeportal des Zolls anmelden (§18 AEntG). Lassen Sie sich die Meldebestätigung zeigen und nehmen Sie sie in die NU-Akte.
- A1-Bescheinigung je Mitarbeiter — der Beleg der Sozialversicherung im Heimatland, ohne den im Zweifel deutsches SV-Recht ab Tag eins gilt.
- Mindestlohn + Branchenmindestlöhne: Deutsche Mindestbedingungen gelten ab Tag eins; Arbeitszeitaufzeichnungen müssen in deutscher Sprache bereitgehalten werden.
- SOKA-Urlaubskassenverfahren: Entsendende Baubetriebe nehmen am Urlaubskassenverfahren teil — Teilnahmebescheinigung anfordern. Details und die Bürgenhaftung des GU erklärt der Beitrag zu SOKA-BAU und Nachunternehmern.
- Handwerksrecht: Bei zulassungspflichtigen Gewerken Anzeige bei der Handwerkskammer (EU/EWR-Handwerk-Verordnung) — Empfangsbestätigung in die Akte.
Drittstaatler: das höchste Risiko
Aufenthaltstitel prüfen — immer, pro Person: Beschäftigt Ihr NU Drittstaatsangehörige ohne erforderlichen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis, drohen empfindliche Bußgelder; als Generalunternehmer können Sie zudem für die Vergütung illegal Beschäftigter in der NU-Kette einstehen müssen (§98a AufenthG). Ausweiskopie + Titelkopie je Mitarbeiter gehören vor dem ersten Arbeitstag in Ihre Unterlagen.
Die Sprachbarriere ist das eigentliche Compliance-Problem
Die meisten Lücken entstehen nicht aus bösem Willen, sondern weil der rumänische Polier die deutsche E-Mail mit der Dokumentenliste schlicht nicht versteht. Drei Hebel helfen sofort:
- Dokumentenanforderungen zweisprachig verschicken — Vorlagen einmal erstellen, immer nutzen
- Upload-Wege ohne Hürden: Link statt Login, Foto vom Handy statt Scanner
- Erinnerungen automatisiert und in der Muttersprache — die Rücklaufquote steigt drastisch
Und weil A1, SOKA-Bescheinigung und Aufenthaltstitel alle befristet sind, brauchen Sie zusätzlich ein laufendes Fristenmanagement für Bescheinigungen — eine einmalige Prüfung beim Onboarding reicht nicht.
Onboarding-Checkliste kompakt
- Entsendemeldung (Zoll-Portal) ✓ A1 je Mitarbeiter ✓ SOKA-Teilnahme ✓
- HWK-Anzeige bei Anlage-A-Gewerk ✓ Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis bei Drittstaatlern ✓
- Mindestlohn-Verpflichtungserklärung + Arbeitszeitnachweise ✓
- §48b-Freistellungsbescheinigung, Betriebshaftpflicht, Gewerbenachweis des Heimatlandes ✓
- Alles personen- und projektbezogen abgelegt, Fristen überwacht ✓
Welche dieser Unterlagen auch bei deutschen NUs Pflicht sind und wie eine vollständige NU-Akte aussieht, zeigt die Nachunternehmer-Dokumenten-Checkliste.
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Häufige Fragen zu ausländischen Nachunternehmern
Welche Dokumente brauche ich von einem ausländischen Nachunternehmer?
Mindestens: Bestätigung der Entsendemeldung über das Zoll-Meldeportal, A1-Bescheinigung je eingesetztem Mitarbeiter, Nachweis der SOKA-Urlaubskassen-Teilnahme, Mindestlohn-Verpflichtungserklärung, bei zulassungspflichtigen Gewerken die HWK-Anzeige sowie §48b-Freistellungsbescheinigung, Betriebshaftpflicht und Gewerbenachweis des Heimatlandes. Bei Drittstaatsangehörigen kommen Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis pro Person hinzu.
Was ist die Entsendemeldung und wer muss sie abgeben?
Nach §18 AEntG muss der ausländische Arbeitgeber die Beschäftigung seiner entsandten Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn über das Meldeportal des Zolls (meldeportal-mindestlohn.de) anmelden. Verantwortlich ist der entsendende Betrieb, nicht der GU – lassen Sie sich aber die Meldebestätigung zeigen und nehmen Sie sie in die NU-Akte, denn bei der Kontrolle steht Ihre Baustelle im Fokus.
Darf ein EU-Nachunternehmer Drittstaatsangehörige in Deutschland einsetzen?
Nur mit dem erforderlichen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung in Deutschland erlaubt – die Anstellung bei einem EU-Betrieb allein genügt nicht. Beschäftigt Ihr NU Drittstaatler ohne gültigen Titel, drohen empfindliche Bußgelder, und Sie können als GU nach §98a AufenthG für die Vergütung illegal Beschäftigter in der NU-Kette einstehen müssen. Ausweis- und Titelkopie gehören deshalb pro Person vor dem ersten Arbeitstag in Ihre Unterlagen.
Gilt der deutsche Mindestlohn auch für entsandte Arbeitnehmer?
Ja, ab dem ersten Arbeitstag in Deutschland – unabhängig davon, was der Arbeitsvertrag im Heimatland vorsieht. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gelten am Bau auch die allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhne. Arbeitszeitaufzeichnungen müssen in deutscher Sprache bereitgehalten werden, und als GU haften Sie über die Generalunternehmerhaftung für Mindestlohnverstöße in Ihrer NU-Kette.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: Juni 2026.